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# Art 35 VO (EU) 2024/3110 — Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Europäisches Bewertungsdokument enthält folgende Elemente:

a) eine Beschreibung des erfassten Produkts oder der erfassten Produktkategorie und seines Verwendungszwecks und

b) eine Auflistung der wesentlichen Merkmale, die für den Verwendungszweck des Produkts oder der Produktkategorie von Belang sind und auf die sich der Hersteller und die Organisation Technischer Bewertungsstellen geeinigt haben, sowie die in Anhang II genannten vorab festgelegten wesentlichen Umweltmerkmale und die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Produkts oder der Produktkategorie in Bezug auf die aufgelisteten wesentlichen Merkmale.

(2) Das Europäische Bewertungsdokument enthält Folgendes:

a) die technischen Einzelheiten, die für die Umsetzung der Bewertungs- und Überprüfungssysteme erforderlich sind, die gemäß den gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten anzuwenden sind,

b) die Leitlinien, einschließlich der technischen Einzelheiten, die für die Erstellung der in Anhang IV genannten allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen erforderlich sind,

c) die Leitlinien zur Gewährleistung der Interoperabilität der vom Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Formate für die Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß Absatz 16 Absatz 2 Buchstabe b.

(3) Kann die Leistung des Produkts unter Bezugnahme auf seine wesentlichen Merkmale, einschließlich der Bewertungsverfahren und -kriterien, die bereits für diese Merkmale in harmonisierten technischen Spezifikationen oder in anderen Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt wurden, angemessen bewertet werden, so werden diese vorhandenen wesentlichen Merkmale und ihre Verfahren und Kriterien als Bestandteile in das Europäische Bewertungsdokument übernommen, es sei denn, es ist technisch notwendig, von dieser Regel abzuweichen.

Diese Grundsätze gelten gegebenenfalls auch für Schwellenwerte und Leistungsklassen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 festgelegt wurden.

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Zitiervorschlag: Art 35 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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