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# Art 28 VO (EU) 2024/3110 — Pflichten von Online-Marktplätzen

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Online-Marktplatz ergreift die folgenden Maßnahmen:

a) Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) gestaltet und organisiert er seine Online-Schnittstelle so, dass die Wirtschaftsteilnehmer ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nachkommen können.

b) Er richtet eine zentrale Kontaktstelle für die direkte Kommunikation mit den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung ein, die dieselbe sein kann wie die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 oder Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 erwähnte.

c) Er übermittelt nach Eingang einer Meldung im Rahmen der Notifizierung über Unfälle oder sonstige Vorfälle gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine angemessene Antwort.

d) Er zeigt sich kooperativ, um für die Wirksamkeit von Marktüberwachungsmaßnahmen zu sorgen, unter anderem, indem er keine Hindernisse für solche Maßnahmen schafft.

e) Er unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen, die in Bezug auf die Nichtkonformität oder den Verdacht der Nichtkonformität von unter diese Verordnung fallenden Produkten ergriffen wurden.

f) Er schafft einen regelmäßigen und strukturierten Austausch von Informationen über Inhalte, die von Online-Marktplätzen auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörden entfernt wurden.

(2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, in Bezug auf sämtliche unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte Online-Marktplätze anzuweisen, bestimmte illegale Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder für die Endnutzer bei deren Zugriff darauf eine ausdrückliche Warnung anzuzeigen. Solche Anordnungen müssen mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Einklang stehen.

(3) Ein Online-Marktplatz trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anordnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 entgegenzunehmen und diesen nachzukommen.

(4) Dieser Artikel gilt auch für Hersteller, Einführer oder Händler, die Produkte ohne Beteiligung eines Online-Marktplatzes im Internet anbieten.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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