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# Art 12 VO (EU) 2024/3110 — Verhältnis zu anderem Unionsrecht

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Vermeidung einer doppelten Bewertung derselben Aspekte der Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder des Schutzes der Umwelt in Bezug auf Produkte wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen zu ergänzen, unter denen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung eines Produkts oder der Erfüllung bestimmter Produktanforderungen, einschließlich der Gleichwertigkeit der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Bewertungs- und Überprüfungssysteme und der Verpflichtungen in Bezug auf die allgemeinen Produktinformationen, die Gebrauchsanweisung und die Anforderungen an Sicherheitsinformationen, durch die Erfüllung von Verpflichtungen aus anderem Unionsrecht erfüllt werden können.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen dürfen keine Produktsicherheitsniveaus zulassen, die weniger streng sind als die gemäß dieser Verordnung festgelegten.

(2) Bei Konflikten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 haben die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Vorrang.

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Zitiervorschlag: Art 12 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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