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# Art 1 VO (EU) 2024/3110 — Gegenstand und Ziele

VO (EU) 2024/3110  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten festgelegt, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Dienstleistungen erfolgt oder nicht; dies geschieht durch die Festlegung von:

a) harmonisierten Regeln bezüglich der Art und Weise, in der die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit im Verhältnis zu ihren wesentlichen Merkmalen, einschließlich der Lebenszyklusbewertung, angegeben wird;

b) Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte.

(2) Mit dieser Verordnung wird außerdem Folgendes festgelegt:

a) die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsteilnehmern, die sich mit Bauprodukten oder deren Bauteilen befassen, und

b) die Pflichten anderer Akteure, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von unter diese Verordnung fallenden Produkten erbringen.

(3) Diese Verordnung soll zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem sie den freien Verkehr sicherer und nachhaltiger Bauprodukte in der Union sicherstellt. Sie soll außerdem zur Verwirklichung der Ziele eines ökologischen und digitalen Wandels beitragen, indem sie die Auswirkungen von Bauprodukten auf die Umwelt sowie auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abwendet und verringert.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EU) 2024/3110

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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