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# Art 7 VO (EU) 2024/2747 — Notfall- und Resilienzplattform

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission richtet eine Plattform der Interessenträger ein, um einen sektorspezifischen Dialog und sektorspezifische Partnerschaften zu begünstigen und hierzu die wichtigsten Interessenträger, nämlich Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Forscher und die Zivilgesellschaft zusammenzubringen. Insbesondere bietet die Plattform Interessenträgern Funktionen für Folgendes:

a) Meldung freiwilliger Tätigkeiten, die für die erfolgreiche Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erforderlich sind,

b) Bereitstellung von wissenschaftlicher Beratung, Stellungnahmen und Berichten zu krisenrelevanten Themen,

c) Beitrag zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und die Vermeidung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen, die zu grenzüberschreitenden Beschränkungen führen könnten.

(2) Die Kommission und das Gremium berücksichtigen bei der Durchführung dieser Verordnung die Ergebnisse des sektorspezifischen Dialogs und der Partnerschaften gemäß Absatz 1 sowie alle relevanten Beiträge der Interessenträger gemäß dem genannten Absatz.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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