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# Art 6 VO (EU) 2024/2747 — Notfall- und Resilienzdialog

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union zu intensivieren und für mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Koordinierung zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitz des Gremiums auffordern, vor diesem Ausschuss zu erscheinen, um Informationen zu allen Fragen zu liefern, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere nach jeder Sitzung des Gremiums und nach jeder Deaktivierung des Wachsamkeits- oder Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(2) Das Europäische Parlament wird schnellstmöglich über alle gemäß dieser Verordnung vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte des Rates unterrichtet.

(3) Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Notfall- und Resilienzdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, sowie etwaigen einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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