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# Art 40 VO (EU) 2024/2747 — Konsultation und Koordinierung in Bezug auf die individuelle Auftragsvergabe durch die Mitgliedstaaten

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 aktiviert wurde, bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, sich gegenseitig und die Kommission über die laufenden Vergabeverfahren für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu informieren.

Vor der Einleitung neuer Vergabeverfahren im Einklang mit den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU müssen die Mitgliedstaaten

a) einander über die Absicht eines ihrer öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber unterrichten, Vergabeverfahren für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen einzuleiten;

b) die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu der am besten geeigneten Art und Weise der Auftragsvergabe konsultieren; und

c) ihre Vergabeverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren.

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Zitiervorschlag: Art 40 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/40

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