nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 34 VO (EU) 2024/2747 — Solidarität und koordinierte Verteilung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall eines Engpasses bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen, der einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten dies der Kommission mitteilen und die erforderlichen Mengen angeben und weitere einschlägige Informationen bereitstellen. Die Kommission übermittelt die Informationen an die entsprechenden zuständigen Behörden und sorgt für eine straffe Koordinierung der Antworten der Mitgliedstaaten.

(2) Wird die Kommission gemäß Absatz 1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat nicht genügend krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um den Bedarf im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt-Notfall zu decken, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums und der gemäß dieser Verordnung gesammelten Informationen anderen Mitgliedstaaten empfehlen, diese Waren oder Dienstleistungen nach Möglichkeit gezielt zu verteilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Störungen im Binnenmarkt nicht weiter verschärft werden dürfen, einschließlich in geografischen Gebieten, die von solchen Störungen besonders betroffen sind, und im Einklang mit dem Grundsatz der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität mittels der effizientesten Nutzung dieser Waren oder Dienstleistungen im Hinblick auf die Beendigung des Binnenmarkt-Notfalls.

---

Zitiervorschlag: Art 34 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/34

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
