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# Art 28 VO (EU) 2024/2747 — Aktivierung der in den einschlägigen Produktvorschriften der Union vorgesehenen Notfallverfahren

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurde der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts des Rates aktiviert und besteht ein Engpass bei bestimmten krisenrelevanten Waren, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Notfallverfahren aktivieren, die in den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) und die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates (56) geänderten Rechtsakten der Union für diese krisenrelevanten Waren vorgesehen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die krisenrelevanten Waren und Notfallverfahren, die Gegenstand der Aktivierung sind, sowie die Gründe für diese Aktivierung, ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Dauer anzugeben.

(2) Eine Aktivierung von Notfallverfahren gemäß Absatz 1 gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.

(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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