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# Art 25 VO (EU) 2024/2747 — Zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ein und betreibt diese.

(2) Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene bietet Folgendes:

a) Unterstützung der Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter bei der Anforderung und Einholung von Informationen über Krisenreaktionsmaßnahmen auf Unionsebene, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt für die Ausübung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmern, relevant sind und sich darauf auswirken;

b) Unterstützung der Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie ihrer Vertreter bei der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten, die aufgrund der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt auf Unionsebene eingeführt wurden;

c) Aufstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen nationalen Krisenmaßnahmen und nationalen Anlaufstellen.

(3) Der zentralen Anlaufstelle auf Unionsebene werden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zugewiesen.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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