nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 18 VO (EU) 2024/2747 — Aktivierung

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur aktiviert, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

(2) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde.

Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder der Anwendung der in Artikel 16 festgelegten Wachsamkeitsmaßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. Wurde der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus für den Binnenmarkt diesen teilweise oder vollständig ersetzen.

(3) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nimmt gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an.

(4) Der Rat kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission den Notfallmodus für den Binnenmarkt aktivieren und gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und/oder krisenrelevanter Dienstleistungen annehmen. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Die Liste der krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission geändert werden.

---

Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
