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# Art 1 VO (EU) 2024/2747 — Gegenstand und Ziele

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen harmonisierter Maßnahmen zur wirksamen Antizipation der Auswirkungen von Krisen auf den Binnenmarkt sowie zur Vorbereitung und Reaktion darauf geschaffen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Rahmen soll

a) den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, garantieren und erleichtern;

b) die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherstellen, wenn die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen haben oder voraussichtlich erlassen werden; und

c) Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts verhindern.

(3) Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) Vorschriften für die Einrichtung und Arbeitsweise eines Notfall- und Resilienzgremiums für den Binnenmarkt, der die Kommission bei der Antizipation und Vorbeugung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt sowie deren Bewältigung unterstützt und berät,

b) Eventualfallmaßnahmen zur Antizipation, Planung und Resilienz,

c) im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen einer drohenden Krise, die über das Potenzial verfügt, sich zu einem Binnenmarkt-Notfall zu verschärfen,

d) im Notfallmodus für den Binnenmarkt Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen einer Krise auf den Binnenmarkt, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, auch Arbeitnehmern, in diesem Modus,

e) Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wachsamkeits- und Notfallmodus für den Binnenmarkt,

f) Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Instrumente und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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