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# Art 82 VO (EU) 2024/1351 — Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 36 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a) Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels wird kein Unionsbeitrag für technische Hilfe zur Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und von Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung geleistet.“

2. Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für die Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und von Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung.“

b) In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird ein Programm geändert, um eine finanzielle Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der AMIF-Verordnung und Artikel 2 Nummer 11 der BMVI-Verordnung einzuführen, so kann das Programm vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit einer solchen Änderung am 11. Juni 2024 beginnt.“.

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Zitiervorschlag: Art 82 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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