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# Art 79 VO (EU) 2024/1351 — Überwachung und Evaluierung

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission überprüft bis zum 1. Februar 2028 und ab dann jährlich das Funktionieren der in Teil IV dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und erstattet über die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen Bericht. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, die Relevanz der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Zahlen und die allgemeine Funktionsweise von Teil III dieser Verordnung, einschließlich der Frage, ob die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ und die Dauer der in diesem Teil festgelegten Fristen vor dem Hintergrund der Gesamtmigrationslage geändert werden sollten.

Bis zum 1. Juli 2031 und anschließend alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Solidarität und die gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten, wie in Artikel 80 AEUV verankert. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Berichte mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorstehend genannten Frist alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

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Zitiervorschlag: Art 79 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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