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# Art 75 VO (EU) 2024/1351 — Berechnung der Fristen

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in dieser Verordnung angegebenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird. Der Tag selbst, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, wird nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche beziehungsweise im letzten Monat dieselbe Bezeichnung beziehungsweise dieselbe Zahl des Monats wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist.

c) Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses letzten Monats um Mitternacht.

d) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in dem betreffenden Mitgliedstaat; endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der nächste Arbeitstag als letzter Tag der Frist.

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Zitiervorschlag: Art 75 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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