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Art 70 VO (EU) 2024/1351 — Sonstige Verpflichtungen

VO (EU) 2024/1351

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten halten die Kommission, insbesondere den EU-Solidaritätskoordinator, über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittland, auf dem Laufenden.