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# Art 69 VO (EU) 2024/1351 — Verfahren für Verrechnungen von Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 63 Absätze 1 und 2

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ersucht ein begünstigter Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat, die Zuständigkeit für die Prüfung einer Reihe von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 63 Absätze 1 und 2 zu übernehmen, so übermittelt er sein Ersuchen an den beitragenden Mitgliedstaat und gibt die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz an, für die anstelle von Übernahmen die Zuständigkeit zu übernehmen ist.

(2) Der beitragende Mitgliedstaat antwortet auf das Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens.

Der beitragende Mitgliedstaat kann entscheiden, der Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung einer geringeren Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz als vom begünstigten Mitgliedstaat ersucht wurde, stattzugeben.

(3) Der Mitgliedstaat, der einem Ersuchen nach Absatz 2 dieses Artikels stattgegeben hat, ermittelt die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz, für die er die Zuständigkeit übernimmt, und gibt seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 an.

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Zitiervorschlag: Art 69 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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