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# Art 65 VO (EU) 2024/1351 — Alternative Solidaritätsmaßnahmen

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beiträge in Form alternativer Solidaritätsmaßnahmen werden auf ein spezifisches Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats gestützt. Diese Beiträge gelten als finanzielle Solidarität, und ihr konkreter Wert wird von den beitragenden und den betreffenden begünstigten Mitgliedstaaten gemeinsam und in realistischer Weise festgelegt und dem EU-Solidaritätskoordinator vor der Umsetzung dieser Beiträge mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen bereit, die die Maßnahmen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die mit Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements in den begünstigten Mitgliedstaaten ergänzen, wobei Überschneidungen mit diesen Maßnahmen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen bereit, die über das, was sie über die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union beitragen müssen, hinausgehen.

(3) Die begünstigten und die beitragenden Mitgliedstaaten schließen die Umsetzung der vereinbarten alternativen Solidaritätsmaßnahmen auch dann ab, wenn die einschlägigen Durchführungsrechtsakte abgelaufen sind.

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Zitiervorschlag: Art 65 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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