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# Art 58 VO (EU) 2024/1351 — Mitteilung hinsichtlich der Absicht der Nutzung des Jährlichen Solidaritätspools durch einen Mitgliedstaat, der nach dem Beschluss der Kommission Migrationsdruck ausgesetzt ist

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitgliedstaat, der nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss Migrationsdruck ausgesetzt ist, teilt der Kommission und dem Rat nach dem Erlass des in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakts des Rates mit, wenn er beabsichtigt, den Jährlichen Solidaritätspool in Anspruch zu nehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament darüber.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat nimmt Informationen über Art und Umfang der in Artikel 56 Absatz 2 genannten Solidaritätsmaßnahmen auf, die zur Bewältigung der Lage erforderlich sind, erforderlichenfalls einschließlich einer etwaigen Inanspruchnahme der Komponenten des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung. Beabsichtigt der Mitgliedstaat finanzielle Beiträge abzurufen, ermittelt er auch die jeweiligen Ausgabenprogramme der Union.

(3) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2 hat der betreffende Mitgliedstaat Zugang zum Jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 60. Der EU-Solidaritätskoordinator beruft unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung das Forum auf technischer Ebene ein, um die Solidaritätsmaßnahmen in die Praxis umzusetzen.

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Zitiervorschlag: Art 58 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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