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# Art 55 VO (EU) 2024/1351 — Schlichtung

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um das reibungslose Funktionieren der durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismen zu erleichtern und Schwierigkeiten bei deren Anwendung zu beseitigen, halten die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung oder bei deren Anwendung zwischen ihnen auf Schwierigkeiten stoßen, auf Ersuchen eines oder mehrerer dieser Mitgliedstaaten unverzüglich Konsultationen ab, um innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geeignete Lösungen zu finden.

Gegebenenfalls können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 77 genannten Ausschusses Informationen über die aufgetretenen Schwierigkeiten und die gefundene Lösung erhalten.

(2) Wird keine Lösung nach Absatz 1 gefunden oder dauern die Schwierigkeiten an, so können einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten abzuhalten, um geeignete Lösungen zu finden. Die Kommission hält diese Konsultationen unverzüglich ab. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen aktiv an den Konsultationen teil. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Angelegenheit umgehend zu regeln. Die Kommission kann Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten annehmen, in denen sie die zu treffenden Maßnahmen angibt und Fristen setzt.

Gegebenenfalls können die Informationen über die aufgetretenen Schwierigkeiten, die abgegebenen Empfehlungen und die gefundene Lösung in dem Ausschuss nach Artikel 77 mit den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Das Verfahren nach diesem Artikel berührt nicht die in dieser Verordnung im Einzelfall festgelegten Fristen.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Befugnisse der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts nach den Artikeln 258 und 260 AEUV zu überwachen. Ebenso wenig berührt er die Möglichkeit der betreffenden Mitgliedstaaten, ihre Streitigkeit nach Artikel 273 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen oder die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, den Gerichtshof gemäß Artikel 259 AEUV anzurufen.

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Zitiervorschlag: Art 55 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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