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# Art 49 VO (EU) 2024/1351 — Austausch sicherheitsrelevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verfügt der überstellende Mitgliedstaat über Informationen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat darstellt, so teilen für die Zwecke der Anwendung des Artikels 41 die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats dem zuständigen Mitgliedstaat mit, dass diese Informationen vorliegen. Die Informationen werden zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten über die für diesen Informationsaustausch geeigneten Kanäle ausgetauscht.

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Zitiervorschlag: Art 49 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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