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# Art 41 VO (EU) 2024/1351 — Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c übermittelt der Mitgliedstaat, in dem sich die Person aufhält, sofort, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung eine Wiederaufnahmemitteilung. Erfolgt die Wiederaufnahmemitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so berührt dies nicht die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats, die betreffende Person wieder aufzunehmen.

(2) Für eine Wiederaufnahmemitteilung ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 40 Absatz 4 oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betreffenden Person enthalten muss.

(3) Der unterrichtete Mitgliedstaat bestätigt dem Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, innerhalb von zwei Wochen den Eingang der Mitteilung, es sei denn, der unterrichtete Mitgliedstaat weist innerhalb dieser Frist nach, dass er gemäß Artikel 37 nicht zuständig ist oder dass die Wiederaufnahmemitteilung auf einer falschen Angabe des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 beruht.

(4) Erfolgt innerhalb der in Absatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Reaktion, so gilt dies als Bestätigung des Eingangs der Mitteilung.

(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 41 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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