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# Art 4 VO (EU) 2024/1351 — Interne Komponenten des Gesamtkonzepts

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Verwirklichung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele bestehen die internen Komponenten des Gesamtkonzepts aus folgenden Elementen:

a) enge Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen,

b) wirksame Verwaltung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ),

c) uneingeschränkte Einhaltung der im Völkerrecht und im Unionsrecht verankerten Verpflichtungen in Bezug auf Personen, die aus Seenot gerettet werden,

d) zügiger und wirksamer Zugang zu einem fairen und effizienten Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auch an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, in den Hoheitsgewässern oder Transitzonen der Mitgliedstaaten und Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Verordnung (EU) 2024/1347,

e) Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats,

f) wirksame Maßnahmen, mit denen Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten verringert werden und diese unerlaubten Migrationsbewegungen verhindert werden,

g) Zugang der Antragsteller zu angemessenen im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346,

h) wirksame Steuerung der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ),

i) wirksame Maßnahmen, die Anreize und Unterstützung dafür bieten, dass Personen, die internationalen Schutz genießen, in den Mitgliedstaaten integriert werden,

j) Maßnahmen zur Bekämpfung von Ausbeutung und zur Verringerung illegaler Beschäftigung gemäß der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ),

k) falls anwendbar, Bereitstellung und Inanspruchnahme des auf Unionsebene — auch durch die Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Asylagentur der Europäischen Union („Asylagentur“) — geschaffenen operativen Instrumentariums und der von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) betriebenen Informationssysteme der Union.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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