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# Art 30 VO (EU) 2024/1351 — Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besitzt der Antragsteller ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis, das bzw. der von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde.

(2) Besitzt der Antragsteller mehrere Zeugnisse oder Befähigungsnachweise, die von Bildungseinrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, so ist für die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ausschlaggebend, welchem Zeugnis oder Befähigungsnachweis die längste Ausbildungs- bzw. Studienzeit vorausging oder, wenn diese Zeiten identisch sind, in welchem Mitgliedstaat das letzte Zeugnis bzw. der letzte Befähigungsnachweis erworben wurde.

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Zitiervorschlag: Art 30 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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