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# Art 28 VO (EU) 2024/1351 — Familienverfahren

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden in demselben Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz von mehreren Familienangehörigen oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern gleichzeitig oder in einer solch zeitlichen Nähe registriert, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und würde die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien dazu führen, dass diese Personen getrennt werden, so wird der Mitgliedstaat, der für die Prüfung der Anträge zuständig ist, nach folgender Reihenfolge bestimmt:

a) der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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