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# Art 78 VO (EU) 2024/1348 — Aufhebung

VO (EU) 2024/1348  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Richtlinie 2013/32/EU wird unbeschadet des Artikels 79 Absatz 3 mit Wirkung ab dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang I zu lesen.

(3) Soweit die Richtlinie 2005/85/EG des Rates ( 3 ) für Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie 2013/32/EU gebunden sind, weiterhin verbindlich war, wird die Richtlinie 2005/85/EG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem diese Mitgliedstaaten durch die vorliegende Verordnung gebunden sind. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

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Zitiervorschlag: Art 78 VO (EU) 2024/1348

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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