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# Art 75 VO (EU) 2024/1348 — Übergangsmaßnahmen

VO (EU) 2024/1348  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, diese Verordnung bis zum 1. Juli 2026 durchzuführen, wobei sie die etwaigen ermittelten Lücken und erforderlichen operativen Schritte bewertet, und setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

Auf der Grundlage des gemeinsamen Durchführungsplans gemäß Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 12. Dezember 2024 mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen nationalen Durchführungsplan, in dem die Maßnahmen und der Zeitplan für deren Durchführung festgelegt sind. Jeder Mitgliedstaat schließt die Durchführung seines Plans bis zum 1. Juli 2026 ab.

Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zurückgreifen, und aus den Unionsfonds kann den Mitgliedstaaten im Einklang mit den für diese Einrichtungen und sonstigen Stellen und Fonds geltenden Rechtsakten finanzielle Unterstützung gewährt werden.

Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der nationalen Durchführungspläne.

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Zitiervorschlag: Art 75 VO (EU) 2024/1348

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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