Unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung eines Rechtsbehelfs legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht angemessene Fristen fest, innerhalb deren das Gericht Entscheidungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 prüfen muss.
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Unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung eines Rechtsbehelfs legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht angemessene Fristen fest, innerhalb deren das Gericht Entscheidungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 prüfen muss.