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Art 65 VO (EU) 2024/1348 — Entzug des internationalen Schutzes

VO (EU) 2024/1348

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Asylbehörde oder, sofern dies im nationalen Recht bestimmt ist, ein zuständiges Gericht, leitet die Prüfung zum Entzug des internationalen Schutzes eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ein, wenn neue Umstände oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe zur Überprüfung bestehen, ob er Anspruch auf internationalen Schutz hat, insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 14 und 19 der Verordnung (EU) 2024/1347.