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# Art 52 VO (EU) 2024/1348 — Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und Übernahme

VO (EU) 2024/1348  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind die Voraussetzungen für das Verfahren an der Grenze erfüllt, so entscheiden die Mitgliedstaaten unbeschadet der in Artikel 51 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 an den Standorten durchzuführen, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens an der Grenze in dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller überstellt wird, erfüllt, so kann der Mitgliedstaat, in den der Antragsteller gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, unbeschadet der in Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen das Verfahren an der Grenze anwenden.

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Zitiervorschlag: Art 52 VO (EU) 2024/1348

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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