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# Art 5 VO (EU) 2024/1348 — Unterstützung der zuständigen Behörden

VO (EU) 2024/1348  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 7 und 8 können die nach Artikel 4 benannten zuständigen Behörden auf Ersuchen des Mitgliedstaats bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und zur Erleichterung der Prüfung von Anträgen, auch in Bezug auf die persönliche Anhörung, unterstützt werden von

a) Sachverständigen, die von der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 entsandt wurden, und

b) den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, die von diesem Mitgliedstaat mit der Entgegennahme, Registrierung oder Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz betraut wurden.

Die gemäß Artikel 4 benannten zuständigen Behörden dürfen die Behörden eines anderen Mitgliedstaats nur bei den Aufgaben unterstützen, mit denen sie von ihrem eigenen Mitgliedstaat betraut wurden.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einzelne Anträge auf internationalen Schutz verbleibt ausschließlich bei der Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) 2024/1348

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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