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# Art 37 VO (EU) 2024/1348 — Ablehnung eines Antrags und Erlass einer Rückkehrentscheidung

VO (EU) 2024/1348  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird ein Antrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes abgelehnt oder als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt, so erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung, mit der die Richtlinie 2008/115/EG und der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Wurde vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung oder eine andere Entscheidung über die Auferlegung der Rückkehrverpflichtung erlassen, so ist die Rückkehrentscheidung gemäß diesem Artikel nicht erforderlich. Die Rückkehrentscheidung wird als Teil der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder als gesonderte Entscheidung erlassen. Wird die Rückkehrentscheidung als gesonderte Entscheidung erlassen, so wird sie zeitgleich und zusammen mit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz oder unverzüglich danach erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 37 VO (EU) 2024/1348

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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