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# Art 15 VO (EU) 2024/1348 — Anspruch auf Rechtsauskunft und Rechtsberatung und -vertretung

VO (EU) 2024/1348  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Antragsteller haben in allen Phasen des Verfahrens das Recht, in ihren Antrag betreffenden Fragen effektiv einen Rechtsberater oder anderen Berater zu konsultieren.

(2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsberater oder anderen Berater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller in dem in Kapitel III vorgesehenen Verwaltungsverfahren um unentgeltliche Rechtsauskunft gemäß Artikel 16 und in dem in Kapitel V vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 17 ersuchen.

Dem Antragsteller wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags im Einklang mit Artikel 27, mitgeteilt, dass er das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsauskunft oder unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorsehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung von Rechtsauskunft und von Rechtsberatung und -vertretung gemäß ihren nationalen Systemen gestalten.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EU) 2024/1348

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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