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Art 6 VO (EU) 2024/1347 — Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

VO (EU) 2024/1347

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.