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# Art 34 VO (EU) 2024/1347 — Zugang zu Unterbringung

VO (EU) 2024/1347  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben zu mindestens gleichwertigen Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

(2) Bei nationalen Mechanismen zur Verteilung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, muss sichergestellt sein, dass ihnen Gleichbehandlung zuteilwird, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Bei derlei nationalen Mechanismen muss die Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung sichergestellt sein.

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Zitiervorschlag: Art 34 VO (EU) 2024/1347

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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