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# Art 26 VO (EU) 2024/1347 — Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaats

VO (EU) 2024/1347  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort innerhalb von dessen Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden.

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Zitiervorschlag: Art 26 VO (EU) 2024/1347

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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