nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 2 VO (EU) 2024/1347 — Sachlicher Anwendungsbereich

VO (EU) 2024/1347  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, und für den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zuerkennen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wird ein nationaler humanitärer Status zuerkannt, darf dies nicht die Gefahr einer Verwechslung mit internationalem Schutz bergen.

---

Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) 2024/1347

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1347/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
