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# Art 19 VO (EU) 2024/1347

VO (EU) 2024/1347  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn

a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist;

c) für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.

(2) Die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, weist im Einzelfall nach, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte. Während des Entzugsverfahrens gilt Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1348.

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Zitiervorschlag: Art 19 VO (EU) 2024/1347

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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