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# Art 86 VO (EU) 2024/1143 — Änderung der Verordnung (EU) 2019/1753

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung (EU) 2019/1753 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 enthält der an den Mitgliedstaat gerichtete Antrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a, der von einer anerkannten Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) kommt, überprüfbare Informationen zum wirtschaftlichen Interesse am internationalen Schutz der betreffenden geografischen Angabe.

Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Antrags bewertet der betreffende Mitgliedstaat das wirtschaftliche Interesse am internationalen Schutz dieser geografischen Angabe. Wird in dieser Bewertung ein solches wirtschaftliches Interesse festgestellt, ersucht der Mitgliedstaat die Kommission, diese geografische Angabe eintragen zu lassen.

2. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende Mitgliedstaat im Falle eines Erzeugnisses, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, aber in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt, auf der Grundlage eines Antrags einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder auf eigene Initiative, entweder dafür

a) die internationale Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung gemäß der Genfer Akte innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1143 zu beantragen, wenn der Mitgliedstaat gemäß der in Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 genannten Ermächtigung die Genfer Akte ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, oder

b) die Löschung der Eintragung dieser Ursprungsbezeichnung im internationalen Register zu beantragen.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne des genannten Unterabsatzes im Falle eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Eintragung der genannten Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und im Falle eines Antrags gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes bis 14. Mai 2025 mit.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Situationen überprüft der betreffende Mitgliedstaat mit dem Internationalen Büro für die Zwecke der Eintragung nach der Genfer Akte in Abstimmung mit der Kommission, ob gemäß Regel 7 Absatz 4 der gemeinsamen Ausführungsordnung Änderungen vorgenommen werden müssen. Die Kommission ermächtigt den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts, die notwendigen Änderungen vorzunehmen und das Internationale Büro darüber zu unterrichten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 abgelehnt wird und die einschlägigen verwaltungsrechtlichen und justiziellen Rechtsbehelfe erschöpft sind oder wenn der Antrag auf Eintragung gemäß der Genfer Akte nicht gestellt wurde, beantragt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Löschung des Eintrags dieser Ursprungsbezeichnung aus dem internationalen Register.“

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Zitiervorschlag: Art 86 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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