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# Art 8 VO (EU) 2024/1143 — Nachhaltigkeitsbericht

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche gibt, eine anerkannte Erzeugervereinigung kann einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und regelmäßig aktualisieren, der auf überprüfbaren Informationen beruht und eine Beschreibung der bestehenden nachhaltigen Praktiken, die bei der Herstellung des Erzeugnisses angewandt wurde, eine Beschreibung, wie sich die Methode zur Gewinnung des Erzeugnisses auf seine Nachhaltigkeit im Hinblick auf ökologische, soziale, wirtschaftliche oder auf das Tierwohl bezogene Verpflichtungen auswirkt, sowie die Informationen enthält, die notwendig sind, um nachvollziehen zu können, wie sich Nachhaltigkeit auf die Entwicklung, die Leistungsfähigkeit und die Position des Erzeugnisses auswirkt.

(2) Dieser Nachhaltigkeitsbericht wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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