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# Art 79 VO (EU) 2024/1143 — Nationale Vorschriften

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben und -systeme beibehalten, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

(2) Die Kommission kann ein digitales System einrichten und Unterstützung dafür bereitstellen, um die in Absatz 1 genannten Angaben und Systeme zu erfassen und so die Bekanntheit der Erzeugnisse und Systeme in der Union zu fördern. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Meldung der fakultativen Qualitätsangaben erforderlichen technischen Einzelheiten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 79 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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