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# Art 76 VO (EU) 2024/1143 — Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen und Durchsetzung im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über den Inhalt und die Art der Informationen, die im Hinblick auf die Kontrollen und die Durchsetzung gemäß diesem Kapitel zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen sind, sowie zu den Methoden dieses Informationsaustauschs festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 76 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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