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Art 75 VO (EU) 2024/1143 — Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt

VO (EU) 2024/1143

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen verbundenen Informationen, die für in der Union niedergelassene Personen zugänglich sind und die gegen den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.

(2) Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.