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# Art 73 VO (EU) 2024/1143 — Akkreditierung der beauftragten Stellen und Produktzertifizierungsstellen

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 72 Absatz 6 Buchstabe b genannten beauftragten Stellen und die in Artikel 72 Absatz 7 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen einer der folgenden Normen — je nach übertragener Aufgabe — erfüllen und nach dieser Norm akkreditiert werden:

a) Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder

b) Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“.

(2) Die in Absatz 1 genannte Akkreditierung erfolgt durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte nationale Akkreditierungsstelle, die Unterzeichnerin eines multilateralen Übereinkommens im Rahmen der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung bezüglich der in Absatz 1 genannten Normen ist, oder durch eine Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichnerin einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung des Internationalen Akkreditierungsforums oder eines Übereinkommens über gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement) der Internationalen Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung von Prüflaboratorien bezüglich der in Absatz 1 genannten Normen ist.

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Zitiervorschlag: Art 73 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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