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# Art 7 VO (EU) 2024/1143 — Nachhaltigkeit

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche gibt, eine anerkannte Erzeugervereinigung kann sich auf nachhaltige Praktiken einigen, die bei der Erzeugung des Erzeugnisses mit geografischer Angabe oder bei der Durchführung anderer Tätigkeiten, für die eine oder mehrere der in der Produktspezifikation festgelegten Verpflichtungen gelten, einzuhalten sind. Diese Praktiken zielen darauf ab, in Bezug auf die ökologische, soziale oder wirtschaftliche Nachhaltigkeit oder den Tierschutz höhere Nachhaltigkeitsstandards anzuwenden, als sie im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „nachhaltige Praktiken“ eine Praktik, die zu einem oder mehreren sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Zielen beiträgt, wie z. B.

a) Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;

b) Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer Weise, durch die der Einsatz von Pestiziden verringert und die daraus entstehenden Risiken beherrscht oder die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe in der landwirtschaftlichen Erzeugung verringert werden;

c) Tierwohl;

d) gerechtes Einkommen für die Erzeuger, Diversifizierung der Tätigkeiten, Förderung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung sowie Valorisierung des ländlichen Gefüges und der lokalen Entwicklung;

e) Erhaltung der Arbeitsplätze in der Landwirtschaft durch Anwerben und Halten von jungen Erzeugern und neuen Erzeugern von Erzeugnissen mit einer geografischen Angabe;

f) Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft und bei der Verarbeitung.

(3) Beschließt die Erzeugervereinigung oder, falls es eine solche gibt, eine anerkannte Erzeugervereinigung, dass die nachhaltigen Praktiken gemäß Absatz 1 für alle Erzeuger des betreffenden Erzeugnisses verbindlich sind, so werden diese Praktiken gemäß dem Eintragungs- oder Änderungsverfahren in die Produktspezifikation aufgenommen.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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