Dieses Kapitel berührt nicht
a) die Verwendung von Begriffen, die in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind, selbst wenn die Gattungsbezeichnung Bestandteil eines als garantiert traditionelle Spezialität geschützten Namens ist;
b) das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Kennzeichnung den Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse enthält oder umfasst, der in gutem Glauben verwendet wird;
c) die Anwendung der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere jene über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und Marken sowie die gemäß den genannten Vorschriften gewährten Rechte.