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# Art 68 VO (EU) 2024/1143 — Einschränkungen für die Verwendung von eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eingetragene garantiert traditionelle Spezialitäten werden, auch bei Verwendung als Zutaten, geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der geschützte Name übersetzt ist, und alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.

(2) Die auf nationaler Ebene für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel verwendeten Namen dürfen nicht Anlass zur Verwechslung mit eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten geben.

(3) Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten festlegen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

(5) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten in den Namen von Verarbeitungserzeugnissen unter Bezugnahme auf die Verwendung vergleichbarer Zutaten und die Kriterien dafür, was es bedeutet, einem Verarbeitungserzeugnis wesentliche Eigenschaften zu verleihen, zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 68 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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