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# Art 57 VO (EU) 2024/1143 — Antrag auf Eintragung in der Unionsphase

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Antrag auf Eintragung in der Unionsphase einer garantiert traditionellen Spezialität umfasst die Produktspezifikation gemäß Artikel 54 sowie Folgendes:

a) bei Anträgen von Mitgliedstaaten eine Erklärung des Mitgliedstaats, an den der Antrag in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gerichtet wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, sowie Informationen über jeden zulässigen Einspruch auf nationaler Ebene im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren; oder

b) bei Anträgen aus Drittländern eine Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.

(2) Die Unterlagen gemäß Absatz 1 sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

(3) Ein gemeinsamer Antrag enthält die Produktspezifikation gemäß Artikel 54 und gegebenenfalls die Erklärung aller beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels. Die entsprechenden nationalen Verfahren einschließlich der Einspruchsverfahren müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Vorlage der Anträge auf Eintragung, auch der Anträge auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, fest. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 57 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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