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# Art 47 VO (EU) 2024/1143 — Besondere Vorschriften für die Beschaffung von Futtermitteln und Rohstoffen und für die Schlachtung

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem Erzeugnis tierischen Ursprungs, dessen Name als Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, müssen die Futtermittel vollständig in dem abgegrenzten geografischen Gebiet beschafft werden.

(2) Wenn es nicht praktikabel ist, Futtermittel ausschließlich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, können abweichend von Absatz 1 zusätzlich Futtermittel außerhalb dieses Gebiets beschafft werden, sofern die Qualität oder die Eigenschaften des Erzeugnisses, die im Wesentlichen den geografischen Verhältnissen zu verdanken ist bzw. sind, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Menge der Futtermittel, die außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets beschafft werden, darf 50 % der Trockenmasse auf Jahresbasis nicht überschreiten.

(3) Mit einer vorübergehenden Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 5 kann von Absatz 2 des vorliegenden Artikels abgewichen werden, bis die Möglichkeit, Futtermittel aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu beschaffen, wiederhergestellt werden kann, sofern der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannte Zusammenhang nicht vollständig aufgehoben wird.

(4) Einschränkungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe in der Produktspezifikation eines Erzeugnisses, dessen Name als geografische Angabe eingetragen ist, müssen im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii begründet werden.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Ausnahmen und Voraussetzungen in Bezug auf die Schlachtung lebender Tiere und die Beschaffung von Rohstoffen zu erlassen. Diese Ausnahmen und Voraussetzungen müssen sich auf objektive Kriterien stützen und das Tierwohl, die Qualität oder die Verwendung von Rohstoffen sowie anerkannte Kenntnisse und Fähigkeiten oder natürliche Faktoren, einschließlich Beschränkungen, die sich auf die landwirtschaftliche Erzeugung in bestimmten Gebieten auswirken, zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: Art 47 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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