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# Art 4 VO (EU) 2024/1143 — Ziele

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Titel legt ein einheitliches und erschöpfendes System geografischer Angaben fest, das die Namen von Wein, Spirituosen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Eigenschaften, Merkmale oder ein Ansehen aufweisen, die mit dem jeweiligen Erzeugungsort in Zusammenhang stehen, schützt, damit

a) gewährleistet wird, dass Erzeuger, die gemeinsam handeln, die notwendigen Befugnisse und Zuständigkeiten haben, um die betreffende geografische Angabe zu verwalten, einschließlich um der Nachfrage der Gesellschaft nach Erzeugnissen, die im Sinne der Nachhaltigkeit in deren drei Dimensionen — wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert — erzeugt werden, zu entsprechen, z. B. in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz, und um auf dem Markt handlungs- und wettbewerbsfähig zu sein;

b) zu einem fairen Wettbewerb beigetragen und ein Mehrwert mit dem Ziel geschaffen wird, diesen Mehrwert über die gesamte Handelskette hinweg zu teilen, um eine angemessene Rendite für die Erzeuger und die Fähigkeit zu gewährleisten, in die Qualität, das Ansehen und die Nachhaltigkeit ihrer Erzeugnisse zu investieren, sowie zur Verwirklichung der Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen, indem landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verarbeitungstätigkeiten unterstützt, Know-how erhalten und spezifische Qualitätserzeugnisse gefördert werden, die dem geografischen Gebiet zu verdanken sind, in dem sie erzeugt werden;

c) gewährleistet wird, dass Verbraucher zuverlässige Informationen und notwendige Garantien für Ursprung, Echtheit, Qualität, Ansehen und andere Eigenschaften erhalten, die mit dem geografischen Ursprung oder dem geografischen Umfeld dieser Erzeugnisse zusammenhängen, und dass sie im Handel, auch im elektronischen Geschäftsverkehr, leicht erkennbar sind;

d) eine effiziente und nutzerfreundliche Eintragung von geografischen Angaben unter Berücksichtigung eines angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet wird;

e) wirksame Kontrollen, wirksame Rechtsdurchsetzung und wirksames Inverkehrbringen in der gesamten Union, einschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr, gewährleistet werden und dadurch die Integrität des Binnenmarkts sichergestellt wird; und

f) zum wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit solchen Produkten auf Drittlandsmärkten beigetragen wird.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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